Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 23. September 2016 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. November 2016.