1. Am 18. Juni 2016 ereignete sich in E.________ ein Verkehrsunfall. Der Chauffeur A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beabsichtigte, mit seinem Car rückwärts in eine Parklücke zu fahren. Die Parkplatzeinweiserin B.________ stand beim Heck des Cars und wies den Beschuldigten in die Parklücke ein. Im Zuge dieses Manövers wurde B.________ zwischen dem Car des Beschuldigten und einem bereits parkierten Car eingeklemmt und schwer am Kopf verletzt. Am 13. September 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob B._____