Art. 195 Abs. 1, Art. 309 StPO; Zulässigkeit des Einholens von Berichten und Auskünften vor Eröffnung der Untersuchung Gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO holen Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Unter den Begriff der Strafbehörde fällt auch die Polizei (Art. 12 Bst. a StPO). Folglich ist es zulässig, dass die Polizei selbstständig – vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – einen Bericht des UTD einholt (E. 3.3). Erwägungen: