Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 394 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 13. September 2016 (O 16 9725) Regeste: Art. 195 Abs. 1, Art. 309 StPO; Zulässigkeit des Einholens von Berichten und Auskünften vor Eröffnung der Untersuchung Gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO holen Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Unter den Begriff der Strafbehörde fällt auch die Polizei (Art. 12 Bst. a StPO). Folglich ist es zulässig, dass die Polizei selbstständig – vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – einen Bericht des UTD einholt (E. 3.3). Erwägungen: 1. Am 18. Juni 2016 ereignete sich in E.________ ein Verkehrsunfall. Der Chauffeur A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beabsichtigte, mit seinem Car rückwärts in eine Parklücke zu fahren. Die Parkplatzeinweiserin B.________ stand beim Heck des Cars und wies den Beschuldigten in die Parklücke ein. Im Zuge dieses Manö- vers wurde B.________ zwischen dem Car des Beschuldigten und einem bereits parkierten Car eingeklemmt und schwer am Kopf verletzt. Am 13. September 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 23. September 2016 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Be- schwerdeführerin replizierte am 28. November 2016. Dabei präzisierte sie, dass die eine Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung verlange, nicht aber die Verfahrenseröffnung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Nichtanhand- nahme des Verfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Die Be- schwerdeführerin ist als Privatklägerin durch diese Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Sache zunächst geltend, nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts stelle der Aktenbeizug gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sei. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft zwar keine Akten beigezogen. Hinge- gen sei in Anwendung von Art. 195 StPO ein Bericht des Unfalltechnischen Diens- tes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) eingeholt worden, was in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstelle. Diese sei erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen. Ent- sprechend hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen müssen und ihr insbesondere zuvor Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzen müssen. Durch die direk- te Nichtanhandnahme sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. 3.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, bei Art. 195 StPO könne nicht in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 194 StPO immer von einer Untersuchungshandlung ausgegangen werden, welche erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sei. Art. 195 StPO umfasse nämlich nicht nur Berichte von Amtsstellen usw., die nicht Strafverfolgungsbehör- den im Sinn von Art. 12 f. StPO seien, sondern gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch Berichte von Strafverfolgungsbehörden, wie z.B. den Polizeirap- port. Der UTD sei vorliegend – wie in den meisten Fällen üblich – durch die Kan- tonspolizei aufgeboten worden, da die Sachlage unklar gewesen sei. Der Bericht des UTD sei alsdann als Beilage zum Polizeirapport an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. In einem solchen Fall diene der Bericht dem Staatsanwalt im Sinne von Art. 309 f. StPO zur Klärung der Frage, ob eine Untersuchung zu eröff- nen sei oder eben nicht. In diesen Fällen könne die Rechtsprechung zu Art. 194 StPO nicht analog angewendet werden. Die Staatsanwaltschaft habe demnach ei- ne Nichtanhandnahme verfügen dürfen und es liege auch keine Gehörsverletzung vor. 3.3 Untersuchungshandlungen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich erst nach der formellen Verfahrenseröffnung durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft jedoch polizeiliche Berichte und Strafan- zeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durch- führung ergänzender Ermittlungen überweisen. So sind etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwalt- schaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO holen Strafbehörden amtliche Berichte und Arzt- zeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Unter den Begriff der Strafbehörde fällt dabei gemäss Art. 12 lit. a StPO auch die Polizei. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist es folglich zulässig, dass die Polizei selbstständig (und damit vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft) einen Bericht des UTD einholt (vgl. auch Beschluss des Obergerichtes 3 des Kantons Bern BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5). Dies im Unterschied etwa zum Beizug von Akten (Art. 194 StPO) oder der Abklärung von persönlichen Verhältnisses der beschuldigten Person (Art. 195 Abs. 2 StPO). Diese Unterschei- dung erscheint sachgerecht, zumal das Einholen eines Berichts des UTD durch die Polizei eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung im Sinne der vorge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Folglich musste die Staats- anwaltschaft keine Verfahrenseinstellung verfügen und der Beschwerdeführerin keine Frist nach Art. 318 StPO ansetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht verletzt. 4. 4.1 Der zuständige Staatsanwalt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Ermittlungen hätten nicht genau ergeben, ob der Car im Unfallzeitpunkt vorwärts oder rückwärts gefahren sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, der Car sei rückwärts gefahren, der Beschuldigte sage aus, er sei vorwärts gefahren. Die Un- tersuchungen des UTD hätten diese Frage nicht abschliessend klären können. Es sei denkbar, dass der Car vorwärts gefahren sei und sich durch den Überhang über die Hinterachse der vorhandene Platz, auf dem sich die Geschädigte aufgehalten habe, verengt habe. Diese habe nicht damit gerechnet und sei deshalb eingek- lemmt worden. Die Untersuchungen vor Ort hätten diese Variante jedenfalls als wahrscheinlicher gezeigt als ein Rückwärtsfahren im Unfallzeitpunkt, weil der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin im Rückspiegel hätte sehen müssen und diese wohl kaum an der hinteren Ecke des Cars gestanden hätte, wenn dieser rückwärts gefahren wäre. Es sei daher eher davon auszugehen, dass der Car in Vorwärtsbe- wegung gewesen sei, als die Beschwerdeführerin eingeklemmt worden sei. Dabei habe sich der Beschuldigte um das Geschehen vor dem Car kümmern müssen. Ihm könne nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er die Beschwerdeführerin, welche sich zwischen den beiden Cars befunden habe, übersehen habe. 4.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege kein Fall von klarer Straf- losigkeit vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall beim Vorwärtsfahren ereignet habe. Vielmehr sei aufgrund der Zeugenaussagen und ihrer eigenen Aussage davon auszugehen, dass sie beim Rückwärtsfahren vom Beschuldigten eingeklemmt worden sei. Die Staatsanwaltschaft gehe selber implizit davon aus, dass bei einer Kollision beim Rückwärtsfahren dem Beschuldig- ten eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung vorgeworfen werden müsste und ent- sprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hätte. Selbst wenn die Sachverhaltsvaria- nte «Vorwärtsfahren» zutreffend wäre, läge eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtver- letzung durch den Beschuldigten vor. Der Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeuges, welches bei einem Parkmanöver beim Vorwärtsfahren infolge der Grösse des Fahrzeuges «durch den Überhang über die Hinterachse den vorhandenen Platz [...] verengt», habe sicherzustellen, dass durch die vom Fahrzeug ausgehende abseh- bare Verengung keine Personen zu Schaden kommen würden. Ansonsten handle der Fahrzeuglenker pflichtwidrig unvorsichtig. Die Auffassung der Staatsanwalt- 4 schaft, dass der Blick ausschliesslich nach vorne zu richten sei, treffe nicht zu. Könne beim Parkmanöver die Sicht beim Vorwärtsfahren nicht teilweise und kurz nach hinten gerichtet werden, habe der Fahrzeuglenker eine Hilfsperson beizuzie- hen, welche sich vor dem Fahrzeug befinde und entsprechende Anweisungen ge- ben könne. Vorliegend habe der Beschuldigte gewusst, dass sich eine Parkeinwei- serin bei seinem Fahrzeug befinde und wo deren Standort sei. Entsprechend hätte er doppelt vorsichtig sein müssen. Ausserdem sei noch nicht abgeklärt worden, wie die Verhältnisse vor dem Car ausgesehen hätten. Aus dem Bericht des UTD lasse sich entnehmen, dass der Bereich vor dem Car vollständig frei gewesen sei. Es werde daher bestritten, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit ausschliess- lich auf das Geschehen vor dem Car habe richten müssen. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Fahrtrichtung des Cars nicht mehr ermittelt werden könne. Ein- gehende Einvernahmen hätten noch nicht stattgefunden. Es sei durchaus denkbar, dass das Bild ihrer Verletzungen Aufschluss über die Fahrtrichtung des Cars geben könnte. Auch die gefahrene Geschwindigkeit müsse geklärt werden. Eine fahrlässi- ge schwere Körperverletzung könne nicht als eindeutig ausgeschlossen betrachtet werden, entsprechend sei die Verfügung aufzuheben. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Platzverhältnisse sehr eng gewesen seien, was die Fotos des UTD deutlich ma- chen würden. Ausserdem habe es sich um ein sehr langsames Fahrmanöver ge- handelt. Einen langsam rückwärtsfahrenden Car hätte die Beschwerdeführerin ge- sehen und dabei bemerkt, dass der Raum enger werde. Sie hätte sich mit einem Schritt zur Seite in Sicherheit bringen können. Wahrscheinlicher sei darum, dass der Unfall beim Vorwärtsfahren passiert sei, weil der Beschuldigte aufgrund der engen Platzverhältnisse durch die vorne parkierten Busse stark nach rechts habe einlenken müssen und dadurch sein Car hinten relativ stark ausschwenkt sei, was zu einer Platzverengung führt habe. Die Beschwerdeführerin habe damit wohl nicht gerechnet und sei deshalb eingeklemmt worden. Ausserdem sei die Beschwerde- führerin beim Rückwärtsfahren wohl eher hinter dem Bus gestanden und erst seit- lich zwischen die Cars gegangen, als der Beschuldigte vorwärts gefahren sei, um nach vorne zu den dort parkierten Bussen zu sehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf nach der Recht- sprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit ge- geben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5 5.2 Nach Art. 125 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht dabei dar- um zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Er- folg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (DONATSCH, in: Kommen- tar StGB, 19. Aufl. 2013, N 15 ff. zu Art. 12 StGB). 5.3 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin, welche als Einweise- rin für den Parkplatz verantwortlich war, den Beschuldigten mittels Handzeichen einweisen wollte. Aufgrund der engen Platzverhältnisse musste der Beschuldigte den Car mehrmals hin und her manövrieren. Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls vorwärts oder rückwärts fuhr, ist für die Beurteilung der Frage, ob sein Ver- halten eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darstellt, von zentraler Bedeutung. Die befragten Personen machen hierzu unterschiedliche Aussagen. Während der Be- schuldigte angibt, vorwärts gefahren zu sein, macht die Beschwerdeführerin gel- tend, der Beschuldigte sei mit dem Fahrzeug rückwärts auf sie zugekommen. Selbst durch eine staatsanwaltschaftliche Befragung der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten würde sich nicht mit Sicherheit klären lassen, in welche Rich- tung der Car im Unfallzeitpunkt fuhr. Eingehendere Einvernahmen würden dem- nach keine andere Sachlage ergeben. Die Untersuchungen des UTD konnten die Frage der Fahrtrichtung ebenfalls nicht klären. Der UTD führte in seinem Bericht aus, es könne aufgrund des Spurenbildes nicht abschliessend definiert werden, ob sich der Unfall beim vorwärts- oder rückwärtsfahren ereignet habe. Es sind darüber hinaus keine Untersuchungshandlungen denkbar, welche die Frage der Fahrtrich- tung abschliessend klären könnten. Auch die Verletzungen der Beschwerdeführerin könnten keinen Aufschluss darüber geben, ob der Car im Unfallzeitpunkt vorwärts oder rückwärts gefahren ist. Was Erhebungen über die Geschwindigkeit bringen könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dar- gelegt. Ausserdem wird im Bericht des UTD festgehalten, dass der Beschuldigte beim Parkmanöver maximal 4 km/h fuhr. Etwas anderes ist angesichts der engen Platzverhältnisse auch nicht denkbar. Eine Befragung des beantragten Zeugen würde ausserdem keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Beschuldigte selber sag- te gegenüber der Polizei aus, dass er nicht wisse, wann der Unfall passiert sei und er von der Kollision nichts bemerkt habe. Diese Aussage lässt aber keine Rück- schlüsse auf die Fahrtrichtung im Zeitpunkt des Unfalls zu. Diese Frage kann somit nicht mehr mit Sicherheit beantwortet werden. 5.4 Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, welche Fahrtrichtung des Cars aufgrund der Umstände wahrscheinlicher erscheint. Die von der Staatsanwaltschaft vertrete- ne Sachverhaltsvariante «Vorwärtsfahren» überzeugt, weshalb vorweg auf ihre Begründung sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin sagte selber aus, der Beschuldigte sei vor- wärts gefahren und sie habe links am Bus vorbeigeschaut, um zu sehen ob es vor- 6 ne genug Platz habe. Dass der Beschuldigte gleich danach wieder rückwärts fuhr, ist angesichts des geplanten Parkiermanövers nicht naheliegend. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin den Car, wenn er mit 4 km/h rückwärts gefahren wäre, ge- sehen und rechtzeitig reagieren können. Auch hätte der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin beim Rückwärtsfahren über die Rückspiegel gesehen, zumal er wusste, dass sie sich im hinteren Bereich seines Cars aufhielt. Es ist demnach wahrscheinlicher, dass der Car beim Unfall vorwärts fuhr, die Beschwerdeführerin von der Verengung überrascht wurde und nicht mehr weggehen konnte. 5.5 Es trifft zwar zu, dass unmittelbar vor dem Car des Beschuldigten freier Platz zur Verfügung stand. Der Beschuldigte befand sich aber mit seinem Fahrzeug in einer Position nach rechts abgedreht und hatte unmittelbar vor sich zwei parkierte Fahr- zeuge, die den Platz für sein Manöver stark einschränkten. Das Argument der Be- schwerdeführerin, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit nicht ausschliess- lich auf den Bereich vor sich richten müssen, weil dieser Bereich völlig frei gewe- sen sei, ist damit nicht stichhaltig. Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, beim Vorwärtsfahren zwischendurch nach hinten zu schauen. Vielmehr war ja die Beschwerdeführerin selber diese Hilfsperson. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, weitere Hilfe beim Einparkieren beizuziehen. Er durfte sich bei der Beschwerdeführerin als erfahrener Platzeinwei- serin darauf verlassen, dass diese jeweils am richtigen Ort stehen und sich nicht in einen Gefahrenbereich begeben würde. Der Beschuldigte musste sich beim Vor- wärtsfahren sowohl auf die seitlich vor ihm, wie auch auf die beidseitig neben ihm parkierten Cars konzentrieren und konnte dabei nicht die ganze Zeit darauf achten, wo sich die Beschwerdeführerin befand. Dem Beschuldigten kann es daher nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er die Ge- schädigte, welche sich zwischen seinen und den links davon parkierten Car gestellt hatte, übersah. Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung würde sich demnach nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 19. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8