Es sind weder Verfahrensfehler, die den Anschein der Befangenheit oder ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründen würden noch vorverurteilende Äusserungen erkennbar. Diesen Ausführungen folgend erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.