142 mit weiteren Hinweisen). Das Gleiche gilt bezüglich der von der Gesuchstellerin beanstandeten Nichtverschiebung des Termins der Hauptverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Verfahrensfehler liegen soll oder dass sich Gerichtspräsident A.________ von sachfremden Gründen hätte leiten lassen. 5.4 Zusammengefasst vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin keinen Ausstandsgrund zu begründen. Es sind weder Verfahrensfehler, die den Anschein der Befangenheit oder ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründen würden noch vorverurteilende Äusserungen erkennbar.