Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass die Gesuchstellerin ausreichend Zeit hatte – zwischen Zustellung der Vorladung und der Hauptverhandlung liegen mithin rund zwei Monate – allfällige Beweisanträge bezüglich einer Zeugenbefragung fristgerecht einzureichen. Dass Gerichtspräsident A.________ im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung die Beweisanträge der Gesuchstellerin abgewiesen hatte, begründet somit keinen Ausstandsgrund (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, S. 52 Rz. 142 mit weiteren Hinweisen).