Dass die verfahrensleitenden Verfügungen im Verfahren PEN 16 234 keine Rechtsmittelbelehrungen aufwiesen, ist nicht zu beanstanden, da nur für Urteile und verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung, nicht aber – wie vorliegend – für verfahrensleitende Entscheide vorgeschrieben ist (Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO). 5.3 Soweit die Gesuchstellerin die Abweisung der Beweisanträge beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtspräsident A.________ diese begründet abgehandelt hatte und die Ablehnung derselben ohnehin nicht anfechtbar wäre (Art. 331 Abs. 3 StPO).