Generell würde sich das Akteneinsichtsrecht lediglich auf die Möglichkeit beschränken, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Vorliegend wurden der Gesuchstellerin – mit Blick auf ihre körperliche Behinderung – gar die vollständigen Akten (Haupt- und edierte Vorakten) in Fotokopie zugestellt, was sie mit Eingabe vom 8. September 2016 sodann auch ausdrücklich bestätigte. Zudem wurde die Gesuchstellerin sowohl von der zuständigen Staatsanwaltschaft als auch von Gerichtspräsident A.________ mehrmals auf die Möglichkeiten und Modalitäten des Akteneinsichtsrechts hingewiesen.