3 angeblichen Verweigerung der Zustellung von vier bzw. acht Seiten fehlender Akten. Die Gesuchstellerin hatte mehrfach und während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, sämtliche Akten (Haupt- und edierte Vorakten) vollständig einzusehen. Generell würde sich das Akteneinsichtsrecht lediglich auf die Möglichkeit beschränken, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen.