Verfahrensund Einschätzungsfehler sowie falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Auch allgemeine Verfahrensmassnahmen vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1). Für eine Ausstandspflicht müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.