a bis e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könne. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2). Verfahrensund Einschätzungsfehler sowie falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit.