4. Auch die weiteren Beanstandungen der Gesuchstellerin lassen sich sinngemäss unter der Auffangklausel von Art. 56 Bst. f StPO subsumieren. Demgemäss tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 Bst. a bis e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könne.