Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die ein Ausstandsgesuch begründen können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt wider Treu und Glauben und verwirkt sein Recht. Ausgehend vom Gesetzestext ist der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E 2.3).