3. Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung von Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die ein Ausstandsgesuch begründen können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt wider Treu und Glauben und verwirkt sein Recht.