In Bezug auf die Befragung der Zeugen E.________ und F.________ schliesslich ist anzufügen, dass diese ohne Weiteres später einvernommen werden können, zumal sie (soweit ersichtlich) sowohl bei guter Gesundheit als auch landesanwesend sind. Den Beschwerdeführerinnen steht es freilich offen, später gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. 2.6 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.