Selbst aus dem von den Beschwerdeführerinnen in den Anträgen der Beschwerde aufgeführten Fragekatalog lässt sich nicht ergründen, in welcher Hinsicht eine Befragung des Beschuldigten nötig wäre. Was das Argument eines wachsenden zivilrechtlichen Schadens betrifft, so ist auch dies eine reine, strafprozessual ohnehin höchstens am Rande relevante Behauptung, mit welcher im jetzigen Verfahrensstand kein neues Gutachten durchgesetzt werden kann. In Bezug auf die Befragung der Zeugen E._____