b StPO hat vielmehr verfahrensbeschleunigende Wirkung. Allein aus der bloss behaupteten Notwendigkeit, dass ein neuerliches Revisions- beziehungsweise Expertengutachten unbedingt eine Befragung des Beschuldigten erfordere, ergibt sich kein von Rechtsprechung und Lehre geforderter Rechtsnachteil im Sinne eines Beweisverlustes. Selbst aus dem von den Beschwerdeführerinnen in den Anträgen der Beschwerde aufgeführten Fragekatalog lässt sich nicht ergründen, in welcher Hinsicht eine Befragung des Beschuldigten nötig wäre.