3 sichtlich des – erst vom Beschuldigten selber behaupteten, nicht aber belegten (vgl. Schreiben von RA B.________ vom 14. Dezember 2016 betreffend beginnende Altersdemenz] – Gesundheitszustandes des Beschuldigten und des angeblich wachsenden zivilrechtlichen Schadens können die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 5. Abs. 1 StPO liegt nicht vor; der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 394 Bst. b StPO hat vielmehr verfahrensbeschleunigende Wirkung.