Der Beschuldigte schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und betont, die Beweisanträge könnten ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. 2.5 Die Verfügung vom 8. September 2016 betreffend die Beweisanträge vom 8. April 2016 ist rechtmässig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht anführt, ist ein drohender Rechtsverlust nicht nachgewiesen worden. Aus ihren Ausführungen hin-