Zivilrechtlich ausgedrückt befänden sich die Beschwerdeführerinnen in wachsendem Schaden. Trotz bisher speditiver Behandlung des Dossiers W 15 5 durch die Staatsanwaltschaft sei nicht denkbar, dass ohne Gutheissung des Beweisantrags der drohende zivilrechtliche und strafprozessuale Schaden abgewendet werden könne. Werde damit bis zu einem späteren Verfahrensstand zugewartet, sei erfahrungsgemäss mit einer langen zusätzlichen Verfahrensdauer zu rechnen.