Im Weiteren verwende der Beschuldigte den fehlerbehafteten Revisionsbericht im nebenher laufenden Zivilverfahren als Beweismittel und leite so aus dem amtlichen Bericht Rechte ab. Dies sei insofern problematisch, als dass einem amtlichen Dokument höhere Glaubwürdigkeit und damit Beweiskraft anhafte. Dass insbesondere eine bernische Zivilrichterin einem solchen Dokument eher Glauben schenken könne als einem (wenngleich vollständig dokumentierten und damit bewiesenen) Parteigutachten, liege auf der Hand. Zivilrechtlich ausgedrückt befänden sich die Beschwerdeführerinnen in wachsendem Schaden.