Es müsse beachtet werden, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen einer fortschreitenden Demenz ausgesetzt sei. Es bestehe die Gefahr, dass eine vollständige Sachverhaltsabklärung dereinst nicht mehr möglich sein werde, mithin ein neuer Gutachter nicht mehr die Möglichkeit habe, den Beschuldigten zur Sache zu befragen – wie dies bereits hätte der Fall sein sollen, jedoch unterlassen worden sei. Im Weiteren verwende der Beschuldigte den fehlerbehafteten Revisionsbericht im nebenher laufenden Zivilverfahren als Beweismittel und leite so aus dem amtlichen Bericht Rechte ab.