Ohne dass die Beschwerdeführerinnen wissen würden, wie die Staatsanwaltschaft dereinst entscheiden werde, lehne diese die Erstellung eines einwandfreien Expertengutachtens ab. Deswegen hätten die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls im Rahmen einer Einstellungsverfügung denselben Antrag noch einmal zu stellen, welcher dann mutmasslich gutzuheissen wäre, da eine Argumentation im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO nicht mehr überzeugen werde. Es müsse beachtet werden, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen einer fortschreitenden Demenz ausgesetzt sei.