Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 75 vom 13. März 2013 E. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen dazu Folgendes vor: Der Entscheid der Staatsanwaltschaft erscheine bereits unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) als fragwürdig. Ohne dass die Beschwerdeführerinnen wissen würden, wie die Staatsanwaltschaft dereinst entscheiden werde, lehne diese die Erstellung eines einwandfreien Expertengutachtens ab.