Mit Verfügung vom 27. September 2016 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Dieser beantragte am 30. September 2016, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei. Der Beschuldigte beantragte am 21. November 2016, dass auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten sei, eventuell sei sie abzuweisen. In ihrer Replik vom 23. Dezember 2016 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Am 9. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt H.______