Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 19. September 2016 Beschwerde und stellten den Hauptantrag, die Verfügung vom 8. September 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, E.________ und F.________ als Zeugen einzuvernehmen sowie ein neues Revisions- beziehungsweise Expertengutachten erstellen zu lassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 27. September 2016 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt G.______