4. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ist eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Die Entschädigung wird festgesetzt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST).