Folglich ist kein Schädigungsvorsatz, keine Schädigungsabsicht und keine tatsächliche Schädigung der Beschwerdeführerinnen gegeben. Geht man schliesslich sogar davon aus, dass die Jahresabschlüsse zur Bestimmung des Unternehmenswerts und damit des Kaufpreises der Aktien überhaupt nicht von Relevanz waren – weil hierfür (zumindest als massgeblicher Ausgangspunkt) der Wert des Warenlagers analysiert wurde – liegt mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB auch keine Täuschungs- respektive Tathandlung gegenüber den Beschwerdeführerinnen vor.