Ausserdem ist mit Blick auf die Risiken von Nach- und Strafsteuern – wie bereits angetönt (vorne E. 2.3) – anzufügen, dass der durch die Aufrechnung privater Aufwendungen reduzierte Unternehmenswert durch allfällige Nachsteuern jedenfalls im konkreten Fall kompensiert wird, sodass weder aus strafrechtlicher noch aus ökonomischer Sicht ein Schaden entsteht. Folglich ist kein Schädigungsvorsatz, keine Schädigungsabsicht und keine tatsächliche Schädigung der Beschwerdeführerinnen gegeben.