5 3.5 Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorbringt, täuschte der Beschuldigte den Beschwerdeführerinnen durch das Vorlegen inhaltlich teilweise unwahrer Jahresabschlüsse (aufgrund von geschäftsmässig unbegründeten Aufwänden) nicht einen zu hohen Wert der G.________AG vor. Er wollte damit weder einen höheren Unternehmenswert fingieren noch einen höheren Kaufpreis für die Aktien erhältlich machen.