Lässt sich nachweisen, dass mit einer Falschbeurkundung nicht nur ein steuerrechtlicher Vorteil angestrebt wurde, sondern auch eine Verwendung derartiger Dokumente im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen wurde, liegt echte Konkurrenz vor (vgl. DONATSCH/ABO YOUSSEF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2016, N. 44 zu Art. 186 DBG). Daraus können die Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren jedoch nichts für sich ableiten.