Entsprechend hätten sich die verbliebenen Aufrechnungen der Steuerverwaltung nicht auf den Substanz- oder den Ertragswert ausgewirkt. 3.4 In Bezug auf ihre allgemeinen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt kann den Beschwerdeführerinnen gefolgt werden. Lässt sich nachweisen, dass mit einer Falschbeurkundung nicht nur ein steuerrechtlicher Vorteil angestrebt wurde, sondern auch eine Verwendung derartiger Dokumente im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen wurde, liegt echte Konkurrenz vor (vgl. DONATSCH/