Zwar habe dies der ursprünglichen Absicht entsprochen, weshalb der Mechanismus in der Absichtserklärung der Parteien festgehalten worden sei. Danach sei dieser Kaufpreismechanismus allerdings fallen gelassen worden, sodass er in den nachfolgenden Entwürfen sowie im definitiven Aktienkaufvertrag nicht mehr erwähnt werde. Vielmehr hätten den Kaufpreis letztlich Faktoren wie Preisverhandlungen und Verhandlungsgeschick bestimmt. Entsprechend hätten sich die verbliebenen Aufrechnungen der Steuerverwaltung nicht auf den Substanz- oder den Ertragswert ausgewirkt.