Der Beschuldigte teilt in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Er macht überdies geltend, dass die Behauptung, wonach der Kaufpreis für die Aktien 75% des wirklichen Wertes des Warenlagers entsprochen habe, unzutreffend sei. Dies ergebe sich sowohl aus den Strafakten als auch aus den hängigen Zivilverfahren. Zwar habe dies der ursprünglichen Absicht entsprochen, weshalb der Mechanismus in der Absichtserklärung der Parteien festgehalten worden sei.