Eine Wertverminderung an einer Beteiligung stelle einen Vermögensschaden dar. Angesichts der Tatsache, dass die Urkundenfälschung nicht ausschliesslich gegenüber den Steuerbehörden verwendet worden sei und der Beschuldigte als geschäftserfahrene Person gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Urkunden auch gegenüber anderen Personen Verwendung finden würden, sei überdies der Tatbestand der Urkundenfälschung durch den Tatbestand des Steuerbetrugs nicht konsumiert. 3.3 Der Beschuldigte teilt in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen die Auffassung der Staatsanwaltschaft.