Wenn sich nachträglich ein Vermögensabfluss aufgrund einer Urkundenfälschung einstelle, sei die Gesellschaft entreichert, wodurch sich deren Wert im fraglichen Jahr reduziere. In diesem Moment stelle sich für die Aktionäre respektive eine Wertverminderung auf ihrer Beteiligung ein. Eine Wertverminderung an einer Beteiligung stelle einen Vermögensschaden dar.