In der Replik ergänzen die Beschwerdeführerinnen, dass die falschen Buchhaltungszahlen nicht nur gegenüber den Steuerbehörden, sondern im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sowohl gegenüber den Beschwerdeführerinnen als auch gegenüber Drittinteressenten und der H.________ (Bank) verwendet worden seien. Wie aus den Akten hervorgehe, sei der Kaufpreis gestützt auf 75% des wirklichen Wertes des Warenlagers der G.________AG bemessen worden. Wenn sich nachträglich ein Vermögensabfluss aufgrund einer Urkundenfälschung einstelle, sei die Gesellschaft entreichert, wodurch sich deren Wert im fraglichen Jahr reduziere.