Hier sei für die Kaufpreisbestimmung nicht eine klassische Bewertung, sondern eine am wirklichen Warenlagerwert orientierte Wertbestimmung vorgenommen worden. Nachträgliche Mittelabflüsse ohne Zusammenhang zum Warenlager stellten eine Schlechterstellung der Gesellschaft einerseits und der an ihr Beteiligten andererseits dar. Damit habe die Nachbesteuerung einen direkten Einfluss auf den Substanz- und Ertragswert der Beteiligung an der G.________AG, sodass die Beschwerdeführerinnen am Vermögen geschädigt seien. Dies gelte umso mehr, als die Privatbezüge aufgrund der 5-jährigen Verjährungsfrist von Art. 678 Obligationenrecht (OR;