3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen zusammengefasst vor, dass sie die Wiederanhandnahme bezüglich der Urkundenfälschung gestützt auf die Nachsteuerverfügung der Steuerverwaltung verlangt hätten. Die gefälschten Buchhaltungen liessen sich nun belegen.