Der Kaufpreis wurde anders ausgedrückt nicht auf der Basis des Ertrags fixiert, welcher durch die problematischen Buchungen überdies geschmälert wurde und tendenziell zu einem tieferen Erwerbspreis geführt hätte. Geschädigt durch die zu tiefe Ertragslage wären somit allenfalls die Gläubiger der G.________AG, nicht jedoch die Beschwerdeführerinnen. Selbstredend entstand für die G.________AG durch die zum Zweck der Steueroptimierung fiktive Schmälerung des Gewinns ein latentes Risiko, dass Nach- und Strafsteuern bezahlt werden müssen. Unmittelbar geschädigt ist dadurch allerdings die G.________AG selber.