06 002 005, Verweis auf Klagebeilage 8) – keine Basis für den Aktienkauf und sind somit nicht von Belang. Die Bilanzen in den Geschäftsjahren 2007-2011 führten sodann nicht zu einem höheren Kaufpreis, da dieser – wie es die Staatsanwaltschaft darlegt – zumindest als Ausgangspunkt aufgrund des Warenlagers festgelegt wurde. Der Kaufpreis wurde anders ausgedrückt nicht auf der Basis des Ertrags fixiert, welcher durch die problematischen Buchungen überdies geschmälert wurde und tendenziell zu einem tieferen Erwerbspreis geführt hätte.