3 aufwand als Geschäftsaufwand zu einer (selbst-)schädigenden Disposition von Vermögen oder anderen Rechten veranlasst worden wären. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die Buchhaltungen und Jahresabschlüsse der G.________AG in den Jahren bis und mit 2006 bildeten – jedenfalls gemäss der Zivilklage (siehe pag. 06 002 005, Verweis auf Klagebeilage 8) – keine Basis für den Aktienkauf und sind somit nicht von Belang.