Zur Beschwerde legitimiert sind sie indes bloss, wenn sie auch Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sind («Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen»). Eine unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerinnen durch die behauptete Straftat würde voraussetzen, dass sie persönlich durch die Verbuchung von Privat-