2.4 Diesen Ausführungen, welche die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen (als Privatklägerinnen) beschlagen, ist beizustimmen. Ohne Zweifel waren die Beschwerdeführerinnen zur Anzeigeerstattung wegen Urkundenfälschung befugt. Zur Beschwerde legitimiert sind sie indes bloss, wenn sie auch Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sind («Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen»).