Betragsmässig sei das Nachsteuerrisiko gleich hoch wie die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem zu tief ausgewiesenen Unternehmenswert. Die Beschwerdeführerinnen verkennten diese Kompensation, wenn sie ausschliesslich mit der Nachsteuerproblematik argumentieren, den zu tief ausgewiesenen Ertrags- und Unternehmenswert jedoch ausblendeten. Das (vorher latente) Nachsteuerrisiko und die (aktuelle) Nachsteuerforderung hätten den Wert ihrer Beteiligung an der G.________AG zwar in der Tat reduziert – ob sie davon direkt oder nur indirekt betroffen gewesen seien, könne offen bleiben.