Die Beschwerdeführerinnen erachteten sich in diesem Sinne als geschädigte Dritte. Bei näherer Betrachtung seien sie jedoch nicht als solche zu qualifizieren. Es treffe zwar zu, dass die besagten Jahresabschlüsse den Beschwerdeführerinnen bei ihrer Due-Diligence-Prüfung im Hinblick auf den Kauf der Aktien der G.________AG zur Verfügung gestellt worden seien. Diese seien jedoch nicht geeignet gewesen, die Kaufinteressentinnen über den Wert der G.________AG zu täuschen, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Dies liege daran, dass sich zwei Effekte gegenseitig kompensierten: