Aus formell-rechtlicher Perspektive äussert sich indes einzig die Staatsanwaltschaft (in ihrer Stellungnahme) wie folgt: Wenn in den Jahresabschlüssen 2004 bis 2011 der G.________AG zwecks Steuerhinterziehung geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen verbucht worden seien, könne – nebst Steuerbetrug – grundsätzlich auch Urkundenfälschung vorliegen, falls die inhaltlich unwahren Urkunden nicht nur gegenüber der Steuerverwaltung verwendet worden seien, sondern «auch gegenüber Dritten, v. a. den Sozialversicherungen» (BGE 133 IV 303). Die Beschwerdeführerinnen erachteten sich in diesem Sinne als geschädigte Dritte.