Dieser beantragte am 29. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach der Klärung und Bejahung der Frage, ob der Beschuldigte rechtskonform um Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht hatte, reichte er diese am 21. November 2016 ein und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen replizierten unaufgefordert am 22. November 2016. Der Beschuldigte duplizierte unaufgefordert am 24. November 2016. Am 9. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, dass seine Mandatsverhältnisse mit den Beschwerdeführerinnen beendet worden seien.