Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 19. September 2016 Beschwerde ein und beantragten, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei unter Kostenund Entschädigungsfolge auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen auszudehnen. Mit Verfügung vom 27. September 2016 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Dieser beantragte am 29. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.